Gesetz 39/2015
Artikel 16. Aufzeichnungen .
„1. Jede Verwaltung muss über ein allgemeines elektronisches Register verfügen, in dem alle von Verwaltungsorganen, öffentlichen Einrichtungen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden oder von ihnen abhängig sind, eingereichten oder erhaltenen Dokumente aufgezeichnet werden müssen. Es kann auch aufgezeichnet werden an andere Stellen oder Einzelpersonen [...]
Das allgemeine elektronische Register jeder Verwaltung muss als Portal fungieren, das den Zugang zu den elektronischen Registern jeder Stelle erleichtert. Sowohl das allgemeine elektronische Register jeder Verwaltung als auch die elektronischen Register jeder Stelle müssen die Garantien und Sicherheitsmaßnahmen einhalten, die in den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind.
[...]
4. Die Unterlagen, die die interessierten Parteien an die Organe der öffentlichen Verwaltung richten, können vorgelegt werden:
a) Im elektronischen Register der Verwaltung oder Stelle, an die sie sich richten, sowie in den anderen elektronischen Registern der in Artikel 2.1 genannten Themen.
b) Bei Postämtern, wie durch Vorschriften festgelegt. c) Bei spanischen diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Vertretungen im Ausland.
d) Bei den Meldeämtern.
e) In allen anderen, die die gültigen Verfügungen festlegen.
Die elektronischen Aufzeichnungen jeder einzelnen Verwaltung müssen vollständig interoperabel sein, damit die Computer- und Verbindungskompatibilität sowie die telematische Übertragung der in allen Aufzeichnungen enthaltenen Registereinträge und Dokumente gewährleistet sind.“
Artikel 32. Verlängerung.
„4. Wenn ein technischer Vorfall den normalen Betrieb des Systems oder der entsprechenden Anwendung verhindert hat und bis das Problem behoben ist, kann die Verwaltung eine Verlängerung der Fristen festlegen und muss sowohl die konkret gewordene Technik des Vorfalls im elektronischen Büro veröffentlichen Verlängerung der noch nicht abgelaufenen Laufzeit.“
Artikel 66. Aufnahmeanträge.
„6. Wenn die Verwaltung in einem bestimmten Verfahren ausdrücklich bestimmte Muster für die Einreichung von Anträgen festlegt, müssen diese von den interessierten Parteien verwendet werden.“