Rechtlicher Kontext
Gesetz 39/2015
Artikel 16. Aufzeichnungen .
„4. Die Dokumente, die die interessierten Parteien an die Organe der öffentlichen Verwaltung richten, können vorgelegt werden:
[...]
d) Bei den Meldeämtern.
Die elektronischen Aufzeichnungen jeder einzelnen Verwaltung müssen vollständig interoperabel sein, damit die Computer- und Verbindungskompatibilität sowie die telematische Übertragung der in allen Aufzeichnungen enthaltenen Registereinträge und Dokumente gewährleistet sind.“
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