Rechtlicher Kontext
Gesetz 40/2015:
Artikel 18. Akte
"1. Der Sekretär fertigt über jede Sitzung des Kollegiums ein Protokoll an, das unbedingt die Teilnehmer, die Tagesordnung der Sitzung, die Umstände des Ortes und der Zeit, zu denen sie abgehalten wurde, und die Hauptpunkte der Beratungen angibt , sowie den Inhalt der angenommenen Abkommen.
Sitzungen des Kollegiums können aufgezeichnet werden. Die aus der Aufzeichnung resultierende Datei zusammen mit der vom Sekretär ausgestellten Bescheinigung über ihre Echtheit und Integrität sowie alle Dokumente in elektronischem Format, die als Sitzungsdokumente verwendet werden, können dem Protokoll der Sitzungen beigefügt werden, ohne dass der Hauptteil angegeben werden muss Punkte der Beratungen.
2. Das Protokoll jeder Sitzung kann in derselben Sitzung oder in der nächsten Sitzung genehmigt werden. Der Sekretär muss das Protokoll mit Zustimmung des Vorsitzenden erstellen und es auf elektronischem Weg an die Mitglieder des Kollegiums übermitteln, die auf die gleiche Weise ihre Zustimmung oder Einwände gegen den Text zwecks Genehmigung zum Ausdruck bringen können; wenn ja, gilt es als auf derselben Sitzung genehmigt.
Wenn beschlossen wurde, die abgehaltenen Sitzungen aufzuzeichnen oder Dokumente in elektronischer Form zu verwenden, müssen sie so aufbewahrt werden, dass die Integrität und Authentizität der entsprechenden elektronischen Dateien und der Zugang zu ihnen durch die Mitglieder des Kollegiums gewährleistet sind ."
Sitzungen des Kollegiums können aufgezeichnet werden. Die aus der Aufzeichnung resultierende Datei zusammen mit der vom Sekretär ausgestellten Bescheinigung über ihre Echtheit und Integrität sowie alle Dokumente in elektronischem Format, die als Sitzungsdokumente verwendet werden, können dem Protokoll der Sitzungen beigefügt werden, ohne dass der Hauptteil angegeben werden muss Punkte der Beratungen.
2. Das Protokoll jeder Sitzung kann in derselben Sitzung oder in der nächsten Sitzung genehmigt werden. Der Sekretär muss das Protokoll mit Zustimmung des Vorsitzenden erstellen und es auf elektronischem Weg an die Mitglieder des Kollegiums übermitteln, die auf die gleiche Weise ihre Zustimmung oder Einwände gegen den Text zwecks Genehmigung zum Ausdruck bringen können; wenn ja, gilt es als auf derselben Sitzung genehmigt.
Wenn beschlossen wurde, die abgehaltenen Sitzungen aufzuzeichnen oder Dokumente in elektronischer Form zu verwenden, müssen sie so aufbewahrt werden, dass die Integrität und Authentizität der entsprechenden elektronischen Dateien und der Zugang zu ihnen durch die Mitglieder des Kollegiums gewährleistet sind ."
Einundzwanzigste Zusatzbestimmung. Kollegiale Leitungsgremien.
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kollegialorgane gelten nicht für die Kollegialorgane der Regierung der Nation, die Kollegialorgane der Autonomen Gemeinschaften und die Kollegialorgane der lokalen Körperschaften. . “
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