Gesetz 40/2015:
Artikel 3. Allgemeine Grundsätze
„2. Öffentliche Verwaltungen müssen untereinander und mit ihren Einrichtungen, öffentlichen Einrichtungen und verbundenen oder abhängigen Einrichtungen über elektronische Mittel interagieren, die die Interoperabilität und Sicherheit der von ihnen verwendeten Systeme und Lösungen gewährleisten, sie müssen den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und sollten dies vorzugsweise tun erleichtern die gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen für die interessierten Parteien.“
Gesetz 19/2014 vom 29. Dezember über Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen und gute Regierungsführung:
Artikel 27. Einreichung von Anträgen
„3. Ersuchen sind an die Stelle oder Verwaltungsstelle zu richten, die über die Informationen verfügt. Wird das Auskunftsersuchen an eine Stelle gerichtet, die nicht über sie verfügt, oder ist es allgemein an eine Verwaltung gerichtet, gelten die Bestimmungen von Artikel 30 anwenden. "
Artikel 30. Ableitung von Anträgen
„(1) Wird der Antrag auf Zugang zu den Informationen an eine Stelle oder Verwaltungsstelle gerichtet, die nicht über die Informationen verfügt, leitet sie ihn an die Stelle oder Stelle weiter, die über die Informationen verfügt. sofern sie ihm bekannt sind, oder an die entsprechende Bürgerinformationsstelle innerhalb von fünfzehn Kalendertagen und teilen Sie dem Antragsteller mit, an welche Stelle das Ersuchen weitergeleitet wurde, sowie die Kontaktdaten.
EACAT : t generische Widder und spezifische Widder