Gesetz 39/2015:
Artikel 44. Erfolglose Benachrichtigung.
„Wenn Verfahrensbeteiligte unbekannt sind, der Ort der Zustellung unbekannt ist oder nach einem Versuch nicht durchführbar war, muss die Zustellung durch Bekanntmachung im „Amtlichen Staatsanzeiger“ erfolgen.
Ebenso können die Verwaltungen im Voraus und auf freiwilliger Basis eine Bekanntmachung im amtlichen Bulletin der Autonomen Gemeinschaft oder der Provinz, im Ediktsausschuss des Stadtrates der letzten Adresse des Interessenten oder des Konsulats oder veröffentlichen Abteilung Konsularbeamter der entsprechenden Botschaft.
Öffentliche Verwaltungen können andere ergänzende Formen der Bekanntmachung durch andere Medien einrichten, die die Verpflichtung zur Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung im „Amtlichen Staatsanzeiger“ nicht ausschließen.“
Artikel 45. Veröffentlichung.
„4. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 44 gilt die Veröffentlichung von Rechtsakten und Mitteilungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen an einem Schwarzen Brett oder Erlass vorgenommen werden müssen, mit ihrer Veröffentlichung in der entsprechenden amtlichen Zeitung als abgeschlossen. "
Dritte Zusatzbestimmung. Bekanntgabe durch Bekanntmachung im „Amtlichen Staatsanzeiger“.
„1. Der „Staatsanzeiger“ muss den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen ein automatisiertes System zur elektronischen Einreichung und Verwaltung für die Veröffentlichung der in Artikel 44 dieses Gesetzes und in diesem zusätzlichen System vorgesehenen Bekanntmachungen zur Verfügung stellen, das eingehalten werden muss die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen müssen die Geschwindigkeit der Veröffentlichung und ihre korrekte und genaue Einfügung sowie die Identifizierung der sendenden Stelle gewährleisten.
2. In Verwaltungsverfahren mit besonderen Vorschriften muss die Benachrichtigung in den in Artikel 44 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen auf jeden Fall durch eine Bekanntmachung erfolgen, die im „Bulletin Official of the State “, unbeschadet der Tatsache, dass dies zuvor und auf freiwilliger Basis in der Weise erfolgen kann, die in den genannten spezifischen Vorschriften vorgesehen ist.
3. Die Veröffentlichung der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Anzeigen im Staatsanzeiger erfolgt ohne finanzielle Gegenleistung durch den Auftraggeber.“
IHRE (über EACAT)