Gesetz 39/2015
Artikel 16. Aufzeichnungen.
„1. Jede Verwaltung muss über ein allgemeines elektronisches Register verfügen, in dem alle von Verwaltungsorganen, öffentlichen Einrichtungen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden oder von ihnen abhängig sind, eingereichten oder empfangenen Dokumente erfasst werden müssen. Es kann auch erfasst werden an andere Stellen oder Personen.
[...] 4. Die Unterlagen, die die interessierten Parteien an die Organe der öffentlichen Verwaltung richten, können vorgelegt werden:
a) Im elektronischen Register der Verwaltung oder Stelle, an die sie sich richten, sowie in den anderen elektronischen Registern der in Artikel 2.1 genannten Themen.
[...] d) Bei den Meldeämtern.
Die elektronischen Aufzeichnungen jeder einzelnen Verwaltung müssen vollständig interoperabel sein, um ihre Computerkompatibilität und -verbindung sowie die telematische Übertragung der in allen Aufzeichnungen enthaltenen Registereinträge und Dokumente sicherzustellen.
Artikel 21. Verpflichtung zur Lösung.
„1. Die Verwaltung ist verpflichtet, in allen Verfahren, unabhängig von der Art der Einleitung, einen ausdrücklichen Beschluss zu fassen und diesen zu benachrichtigen.
In den Fällen der Verjährung, des Rechtsverzichts, des Ablaufs des Verfahrens oder der Rücknahme des Antrags sowie des plötzlichen Verschwindens des Verfahrensgegenstands besteht der Beschluss in der Feststellung des jeweils eingetretenen Umstands mit Angabe der vorgelegten Tatsachen und der anwendbaren Regeln.
Ausnahmen von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung sind Fälle der Beendigung des Verfahrens durch Vereinbarung oder Vereinbarung sowie Verfahren zur Ausübung von Rechten, die nur der Pflicht zur verantwortlichen Erklärung oder Mitteilung an die Verwaltung unterliegen.
2. Die Höchstfrist, innerhalb derer die ausdrückliche Entscheidung zugestellt werden muss, ist diejenige, die in den Vorschriften über das entsprechende Verfahren festgelegt ist.
Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten, sofern nicht eine Rechtsnorm eine längere Frist vorschreibt oder das Recht der Europäischen Union dies vorsieht.
3. Wenn die Verfahrensordnung keine Höchstfrist vorsieht, beträgt diese drei Monate. Dieser Zeitraum und die im vorherigen Abschnitt vorgesehenen müssen angerechnet werden:
a) bei Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ab dem Datum der Einleitungsvereinbarung.
b) Bei Anträgen, die auf Antrag der interessierten Partei eingeleitet werden, ab dem Datum, an dem der Antrag in das elektronische Register der für seine Bearbeitung zuständigen Verwaltung oder Stelle eingetragen wurde.
4. Die öffentlichen Verwaltungen müssen auf dem Webportal zu Informationszwecken die Listen der in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren veröffentlichen und auf dem Laufenden halten, unter Angabe der Höchstdauer der Verfahren sowie der Auswirkungen des Schweigens der Verwaltung.
In jedem Fall müssen die öffentlichen Verwaltungen die interessierten Parteien über die festgelegte Höchstfrist für die Lösung der Verfahren und die Mitteilung der Akte, die sie beenden, sowie über die Auswirkungen des Schweigens der Verwaltung informieren. Diese Erklärung muss in die Mitteilung oder Veröffentlichung der Vereinbarung über die Einleitung von Amts wegen oder in die Mitteilung aufgenommen werden, die innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags auf Einleitung des Verfahrens im elektronischen Register der Verwaltung oder der zuständigen Stelle an die interessierte Partei zu richten ist für seine Bearbeitung. Im letzteren Fall muss in der Mitteilung auch das Datum angegeben werden, an dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist […].“
Artikel 31. Berechnung der Fristen in den Registern.
„[...] 2. Für das elektronische Register jeder Verwaltung oder Stelle gilt für die Zwecke der Berechnung der Fristen das offizielle Datum und die offizielle Uhrzeit der elektronischen Zugangszentrale, die über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen verfügt Gewährleistung Die Integrität des elektronischen Registers richtet sich nach den folgenden Regeln:
[...] c) Der Beginn der Berechnung der Fristen, die von den öffentlichen Verwaltungen einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Datum und der Uhrzeit der Übermittlung an das elektronische Register jeder Verwaltung oder Einrichtung. In jedem Fall sind dem Einreicher der Urkunde der Stichtag und die Uhrzeit des Beginns der Fristenberechnung mitzuteilen [...].“